Rechtsprechung
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 OVG B 10/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 69 Abs. 5 BPersVG; § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Regelung zur Genehmigung einer Gefechtsübung ohne Zustimmung des Personalrates; Anforderungen an Trennung von ABC/Se Übungen und Gefechtsübungen; Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unaufschiebbaren Regelungen; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Regelung zur Genehmigung einer Gefechtsübung ohne Zustimmung des Personalrates; Anforderungen an Trennung von ABC/Se Übungen und Gefechtsübungen; Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unaufschiebbaren Regelungen; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 31.03.1988 - PB VG 9/87
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 OVG B 10/88
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 B 10/88
Eine solche ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerade nicht vorgesehen; deshalb hat das BVerwG seine früher großzügige Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses auch eingeschränkt und bejaht ein solches nur noch, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Rechtsfragen, die der Antrag aufwirft, unter denselben Verfahrensbeteiligten wiederum stellen werden (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1988 - 6 P 9.87 -, BVerwGE 80, 50; vgl. auch BAG, Beschl. 26.4.1990 - 1 ABR 79/89 ). - BVerwG, 19.04.1988 - 6 P 33.85
Personalvertretungsrecht - Vorläufige Regelungen
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 B 10/88
Selbst wenn das zu bejahen wäre, fehlt jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für den Antrag, weil die allgemeinen und grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG durch die neuere Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 19.4.1988 - 6 P 33.85 -, PersR 1988, 159; Beschl. v. 22.8.1988 - 6 P 27.85 -, PersR 1988, 269) inzwischen hinreichend geklärt sind, die im Antrag bezeichnete konkrete ABC/Se-Ausbildung aber längst durchgeführt wurde und die zwischen den Beteiligten damals streitigen Einzelfragen nach der Einigung im Stufenverfahren eine Wiederholungsgefahr nicht mehr begründen können. - BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87
Personalrat - Antrag auf Ausschluss - Rechtsschutzbedürfnis
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 B 10/88
Eine solche ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerade nicht vorgesehen; deshalb hat das BVerwG seine früher großzügige Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses auch eingeschränkt und bejaht ein solches nur noch, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Rechtsfragen, die der Antrag aufwirft, unter denselben Verfahrensbeteiligten wiederum stellen werden (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1988 - 6 P 9.87 -, BVerwGE 80, 50; vgl. auch BAG, Beschl. 26.4.1990 - 1 ABR 79/89 ). - BVerwG, 22.08.1988 - 6 P 27.85
Vorläufige Regelung - Dienstpläne des Bahnpostbegleitdienstes
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 B 10/88
Selbst wenn das zu bejahen wäre, fehlt jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für den Antrag, weil die allgemeinen und grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG durch die neuere Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 19.4.1988 - 6 P 33.85 -, PersR 1988, 159; Beschl. v. 22.8.1988 - 6 P 27.85 -, PersR 1988, 269) inzwischen hinreichend geklärt sind, die im Antrag bezeichnete konkrete ABC/Se-Ausbildung aber längst durchgeführt wurde und die zwischen den Beteiligten damals streitigen Einzelfragen nach der Einigung im Stufenverfahren eine Wiederholungsgefahr nicht mehr begründen können.
- OVG Niedersachsen, 15.07.1998 - 18 L 4396/96
Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Abordnung eines …
Insbesondere kann nach Erledigung einer vorläufigen Regelung grundsätzlich nicht mehr über deren Rechtmäßigkeit gestritten werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.9.1990 - 17 B 10/88 - OVG NW., Beschl. v. 14.10.1994 - 1 A 622/91. PVL -, NWVBl. 1995, 387).